Kinderfeuerwehrordnung
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§1 Name, Sitz und Zweck
(1) Die Kinderfeuerwehr / Bambini-Feuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Weisenheim am Sand, Verbandsgemeinde Freinsheim.
(2) Die Kinderfeuerwehrgruppe ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern, die ihre Aktivitäten selbstständig innerhalb der Kindergruppe organisieren.
§2 Leitung der Kinderfeuerwehrgruppe
(1) Die Kinderfeuerwehrgruppe ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Weisenheim am Sand und untersteht dem Wehrführer.
(2) Der Wehrführer setzt einen Leiter und Stellvertreter für die Kinderfeuerwehrgruppe ein, um eine sach- und kindergerechte Anleitung der Kinderfeuerwehrguppe sicherzustellen. Der Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe ist für die Aufsicht der Gruppe zuständig und setzt die Beschlüsse und Entscheidungen um.
(3) Der Leiter muß die fachlichen, feuerwehrtechnischen Fähigkeiten und pädagogische Grundkenntnisse besitzen. Ebenso muß er über ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein sowie pädagogisches Geschick im Umgang mit Kindern verfügen.
(4) Bei minderjährigen Leitern müssen die Erziehungsberechtigten schriftlich über die Ausübung der Aufgaben einwilligen.
(5) Der Leiter verpflichtet sich zur Ausbildung als Jugendleiter und ist verpflichtet die Jugendleitercard zu beantragen.
(6) Weitere Betreuer können vom Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe, in Abstimmung mit dem Wehrführer, bestimmt werden. Die Betreuer sollten Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein. Sie müssen das gleiche Maß an Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein wie der Leiter besitzen.
§3 Aufgabe und Ziele
(1) Die Kinderfeuerwehrgruppe will den Kindern frühzeitig den Zugang zur Feuerwehr ebnen. Die Kinderfeuerwwehrgruppe kann die Kinder spielerisch an die Arbeit der Feuerwehr, z.B. durch Brandschutzerziehung, heranführen.
(2) Die Kinder sollen in der Lage versetzt werden soziale Kompetenz, wie Nächstenliebe, Verhalten in der Gruppe, Kommunikationsfähigkeit zu entwickeln.
(3) Ebenso soll die allgemeine Kinderarbeit, wie Spiel & Sport, Wanderungen, Basteln, Singen und Tanzen, gefördert werden.
(4) Mitwirken im Netz „Haus der kleinen Forscher“
§4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehrgruppe ist geschlechtsneutral. Mögliche Ämter in der Kinderfeuerwehr, die sich aus der Ordnung ergeben, können sowohl von männlichen wie auch weiblichen Personen ausgeführt werden.
(2) In der Kinderfeuerwehrgruppe können Kinder im Alter zwischen dem vollendetem 6. Lebensjahr bis zum vollendetem 10. Lebensjahr Mitglied werden. Dem Eintritt muss schriftlich durch die gesetzlichen Vertreter zugestimmt werden.
(3) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Leiter der Kinderfeuerwehr gerichtet werden. Der Leiter entscheidet über die Aufnahme. Der Antrag wird vom Leiter weiter an die zuständigen Führungskräfte und an die Verbandsgemeinde.
(4) Die Mitgliedschaft in der Kinderjugendfeuerwehrgruppe ist beitragsfrei. Ausrüstungsgegenstände werden unentgeldlich zur Verfügung gestellt.
(5) Die Mitglieder können bei ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis erhalten.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht bei der Gestaltung der Arbeit aktivmitzuwirken und kann in eigener Sache gehört werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht an den Übungen und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehrgruppe regelmäßig und pünktlich teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied muß den Anordnungen und Ordnungshinweisen folge leisten.
§6 Versicherungsschutz
(1) Jedes Mitglied ist nach §2 Abs.1 Nr. 12 Siebtes Buch der Sozialgesetzgebung (SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
(2) Bei der praktischen Ausbildung, sowie beim Sport ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Kinder zu beachten. Auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.
(3) Freiwillige Helfer, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sind, müssen für die dienstliche Veranstaltung gesondert versichert werden. Deren Mitarbeit muß dem Wehrführer im Vorwage mitgeteilt werden. Ein Versicherungsschutz über die Feuerwehrunfallkasse ist gesondert zu klären.
§7 Ordnungsmassnahmen
(1) Bei Verstössen gegen die Rechte und Pflichten, sowie gegen diese Ordnungen, können Maßnahmen ergriffen werden:
a) Ausschluss von Aktivitäten
Bei mehrmaligen Verstößen gegen die Ordnung kann ein Kind vorübergehend von den Zusammenkünften ausgeschlossen werden. Über weitere Maßnahmen miß mit den Erziehungsberechtigten besprochen werden.
b) Ausschluss von der Kinderfeuerwehrgruppe
Diese Maßnahme kann nach Beratung mit dem Leiter, dem Wehrführer erfolgen. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder durch Aktivitäten rin anderes Kind in Gefahr bringt.
(2) Gegen die Maßnahmen können die Eltern innerhalb einer festgelegten Frist von 14 Tagen Einspruch einlegen. Die Beschwerde muß schriftlich eingereicht werden.
§8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft innerhalb der Kinderfeuerwehr erlischt, wenn
a) Durch schriftlichen Austritt durch die Erziehungsberechtigten
b) Bei Erreichen des Höchstalters nach §4 Abs. 2 dieser Ordnung
c) Durch Ausschluss nach §7 Abs. 1 dieser Ordnung
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied sämtliche Ausrüstungsgegenstände an die Kinderfeuerwehrgruppe zurückzugeben.
§9 Organe
(1) Die Kinderfeuerwehr sollte folgende Organe besitzen:
a) Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe
b) Stellv. Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe